Am 01.04.2023 hat der Bürgermeister die Anordnung Nr. 03/2023 mit Verhaltensregeln für Hundebesitzer für eine bessere Hygiene und mehr Sicherheit im Gemeindegebiet erlassen:
- Es ist verboten, die Hunde an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten unbeaufsichtigt zu lassen.
- In öffentlichen Lokalen, öffentlichen Transportmitteln oder an öffentlich zugänglichen Orten, inklusive Parks und Gärten, müssen die Hunde an der Leine geführt werden.
- Die Hundebesitzer und Hundebegleiter, die mit der zeitweisen Aufsicht der Hunde beauftragt sind, müssen dafür sorgen, dass die Exkremente der Tiere, die öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen verunreinigen, sofort mit geeigneten Hilfsmitteln entfernt werden.
- Die Hundebegleiter müssen, sofern sie sich an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten befinden, immer geeignete Geräte mit sich führen und diese verwenden, um damit den von
Exkrementen verunreinigten Boden zu säubern - Von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sind Blinde ausgenommen, und die Ausnahme gilt nur für Blindenhunde.
Die Verwaltungsstrafen werden gemäß den Verfahren in Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 verhängt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 die Maßnahmen auf dem gesamten Gemeindegebiet geahndet mit Verwaltungssantkionen:
- nicht mitgeführtes Kotsäckchen 60,00 €
- liegen gelassener Kot 150,00 €
- Hund nicht angeleint 50,00 €
Anordnung des Bürgermeisters Nr. 03/2023 Vorschriften für das Verhalten von Hundebesitzern